Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hier mit widersprochen.
- Änderungen und Ergänzungen unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§2 Angebot und Abschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Verkaufspreise verstehen sich als Nettopreis in Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
- Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, daß der Verkäufer spätestens 30 Tage nach Lieferung über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
- Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer angelastet.
- Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur in so weit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer vom Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen bzw. Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse kann der Verkäufer die sofortige Zahlung sämtlicher ihm zustehender Forderungen gegen den Käufer - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Verkäufer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und,
wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. - Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
- Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
§4 Lieferung
- Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
- Liefertermine dürfen bis zu drei Wochen überschritten werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
- Kommt der Verkäufer in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als Lieferung noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse; in diesem Falle kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten.
- Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob durch betriebliche oder außerbetriebliche Umstände bedingt.
§5 Versand und Gefahrübergang
- Sofern der Käufer keine besondere Weisung für den Versand erteilt, wählt der Verkäufer Transportart und Transportweg so günstig und zweckmäßig wie möglich. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert.
- Hinsichtlich des Gefahrübergangs gelten die §§ 446, 447 BGB.
- Der Verkäufer behält sich eine Entscheidung über eine kostenlose Ersatzlieferung unter der Bedingung vor, daß der Käufer den Schaden sofort nach Empfang aufnehmen läßt und ihm mitteilt.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Alle dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftig bestehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Im Falle einer Wechsel- oder Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst ist.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, daß die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Käufers bereits an Dritte abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet. - Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe der Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 7 erfüllt. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretungen mitzuteilen. Der Verkäufer ist dann berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekannt zu geben und die Forderungen selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
- Im Falle der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung der Ware mit Sachen des Käufers erfolgt diese für den Verkäufer. Dieser wird Eigentümer, ohne daß er hieraus verpflichtet wird. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Käufer gehören der Ware, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer ihm bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. - Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, verpflichtet sich der Käufer im Fall des Zahlungsverzuges, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Käufer die vorgenannten Rechte des Verkäufers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
§ 7 Gewährleistung
- Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen; anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Die Bestimmungen der §§ 377 HGB bleiben unberührt. Für Zukaufteile und-leistungen wie Dichtungen und Pulverbeschichtungen gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
- Im Falle der Rüge verdeckter Mängel ist der Verkäufer berechtigt, die Ware im eingebauten Zustand zu prüfen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, daß eine ordnungsgemäße Montage und eine sachgemäße Betriebsweise erfolgt. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge hat der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Läßt der Verkäufer eine ihm vom Käufer zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
§8 Schadensersatzansprüche
Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser Ausschluß gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß der Käufer gegen die bautechnischen Vorschriften des Instituts für Bautechnik verstößt.
§9 Auslandslieferungen
Auf Verträge mit ausländischen Käufern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Simmern.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzt werden muß, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Vertragsbestimmung entspricht.